Dienstag, September 07, 2010
   
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Finanzielle Hilfen

Leistungen der Pflegeversicherung

altMenschen mit Demenz haben in der Regel Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung. Diese richten sich:

nach der Ausprägung des Hilfebedarfs im Bereich der Körperpflege, Ernährung, Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung und nach der Ausprägung des Betreuungsaufwandes bei eingeschränkter Alltagskompetenz.

Zur Bestimmung des Hilfebedarfes muss bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten) mit der Begutachtung. Zur Feststellung einer Pflegestufe ermitteln die Gutachter minutengenau den Hilfebedarf, der für die Körperpflege, die Mobilität, die Ernährung und die hauswirtschaftliche Versorgung anfällt. Für eine gute Vorbereitung empfiehlt es sich, ein Pflegetagebuch zu führen.

 

Pflegestufe

Durchschnittlicher Mindestaufwand pro Tag

Pflegeaufwand für Körperpflege,

Ernährung,

Mobilität

Hilfebedarf am Tag mindestens

Stufe I

90 Minuten

mindestens

46 Minuten

1 mal bei mindestens zwei Verrichtungen

Stufe II

180 Minuten

mindestens

120 Minuten

3 mal

Stufe III

300 Minuten

mindestens

240 Minuten

rund um die Uhr, regelmäßig auch in der Nacht

Die Beaufsichtigung und Anleitung der Pflege bei Menschen mit Demenz zählt ausdrücklich zum Hilfebedarf.

   

Besonderer Betreuungsbedarf

Ein besonderer Betreuungsbedarf entsteht dann, wenn die Alltagskompetenz erheblich einschränkt ist und dadurch ein auf Dauer aussergewöhnlich hoher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht.

Dieses ist der Fall, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen Einschränkungen in den Bereichen die auf der nächsten Seite abgebildet sind, feststellt.

Bei dauerhaften und regelmäßigen Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen in wenigstens zwei Bereichen (davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9) liegt eine erhebliche Einschränkung vor. Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn zusätzlich bei mindestens einem weiteren Punkt aus den Bereichen 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein „Ja“ angegeben wird.

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegestufe „0“, I, II oder III. Bei Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz stehen dem Pflegebedürftigen 100 € monatlich, bei Vorliegen einer erhöhten eingeschränkten Alltagskompetenz 200 € monatlich für zusätzliche Betreuungsleistungen zur Verfügung.

Dieses Geld kann zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen eingesetzt werden und wird damit nicht als Geldleistung ausgezahlt. Dieser Betrag kann genutzt werden für die Inanspruchnahme folgender Leistungen:

  1. der Tages- oder Nachtpflege,
  2. der Kurzzeitpflege,
  3. der zugelassenen Pflegedienste (nur für besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung), oder
  4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c SGB gefördert oder förderungsfähig sind.
  5. der Einzelfallbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter der Voraussetzung, dass ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert wurde.
   

Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung

alt

   

Kriterien für eingeschränkte Alltagskompetenz

Der Gutachter des Medizinischen Dienstes prüft, ob eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt. Zu diesem Zweck wurden vom Gesetzgeber folgende Kriterien aufgestellt:

  1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
  3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
  4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
  5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeuti- schen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapiere- sistenten Depression oder Angststörung;
  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Proble- men bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
  9. Störung des Tag-/ Nacht-Rhythmus;
  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
  12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
  13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosig- keit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
   

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